1. Geltung der AGB
3U TELECOM GmbH (3U) erbringt für Ihre Kunden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telekommunikationsdienstleistungen als Verbindungsnetzbetreiber. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn 3U ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Jeglichen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Die AGB, die Entgelte sowie deren Änderungen werden auf der Homepage von 3U unter www.3utelecom.at veröffentlicht. Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte, die sich für den Kunden nachteilig auswirken, werden zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundgemacht. Änderungen der AGB berechtigen den Kunden zur Kündigung des Vertrages binnen 4 Wochen ab Kundmachung der Änderung.
2. Zugang zum 3U Telekommunikationsnetz
Der Zugang zum 3U Telekommunikationsnetz erfolgt über Interconnectionzugang, entweder durch Vorwahl der Nummer 1024 (Call-by-Call) mit erfolgter Freischaltung des Anschlusses oder durch feste Voreinstellung durch den Netzbetreiber des vorhandenen Kundenanschlusses (Preselection).
3. Zustandekommen des Vertrages, Nutzung durch Dritte
3.1 Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch Nutzung des Call-by-Call-Dienstes oder aufgrund eines Preselectionvertrages, zustande. Im Fall des Call-by-Call-Verfahrens kommt der Vertrag durch Vorwahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 1024 und dem erfolgreichen Herstellen der Verbindung zustande. Das Vertragsverhältnis besteht jeweils nur für die Dauer der mit der Vorwahl 1024 eingeleiteten Verbindung. Im Fall von Preselection kommt der Vertrag zustande, wenn 3U den Antrag des Kunden geprüft und angenommen hat und wenn die notwendige Umschaltung durch den zuständigen Teilnehmernetzbetreiber vorgenommen worden ist.
3.2 3U behält sich vor, den Kunden durch Einholung von Auskünften auf seine Kreditwürdigkeit hin zu prüfen.
3.3 Der Kunde haftet für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese zu vertreten hat. Alle Schäden und Entgelte, die aus einer vom Kunden zu vertretenden nicht ordnungsgemäßen Verwendung sowie durch Missbrauch entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
4. 3U Dienstleistungen
4.1 Die von 3U vermittelten Telekommunikationsverbindungen werden von 3U im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten hergestellt.
4.2 Zeitweilige Störungen der 3U Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von 3U (z.B. Verbesserungen des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des 3U Telekommunikationsnetzes erforderlich sind, ergeben. 3U wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
4.3 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Störungen im Bereich der Fernmeldeanlagen der Telekom Austria und anderer Interconnect-Partner, die von 3U zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.
4.4 Werden Zusatzdienstleistungen von 3U durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Leistung von 3U beschränkt sich auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie die Erfüllung von dessen Pflichten haftet 3U nicht.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Telekommunikationsdienste von 3U alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die Anweisungen von 3U zu beachten.
5.2 Der Kunde wird 3U unverzüglich über Funktionsstörungen der von Ihm genutzten Telekommunikationsdienste von 3U unterrichten und 3U bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Stellt sich dabei heraus, daß die Funktionsstörung nicht auf einem Fehler der von 3U erbrachten Telekommunikationsdienste beruht, ist 3U berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen.
6. Verbindungspreise/Rechnungsbeträge
6.1 Es gelten die jeweils öffentlich kundgemachten und bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hinterlegten Gesprächstarife. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
6.2 Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses wird 3U den Zugang zum 3U Netz schnellstmöglich sperren, in der Regel innerhalb von 2 Arbeitstagen. Nutzt der Kunde 3U Dienstleistungen im Zeitraum zwischen der Kündigung des Vertragsverhältnisses und der Sperrung des Netzzugangs, so ist der Kunde verpflichtet auch die in diesem Zeitraum angefallenen Gebühren zu bezahlen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der Kunde erhält monatlich von 3U für die erbrachten Leistungen eine gesonderte Rechnung. 3U behält sich das Recht vor, die Rechnung bei geringem Gebührenaufkommen in längeren Intervallen zu stellen, bei hohem Umsatz ist auch eine kürzere Abrechnungsperiode zulässig. Auf Wunsch wird ein kostenloser Einzelgesprächsnachweis erstellt.
7.2 3U behält sich vor, in bestimmten Fällen Dienstleistungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.
7.3 Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsbeträge werden per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen. Andernfalls muß der Rechnungsbetrag spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto von 3U gutgeschrieben sein. Bei Scheckzahlung hat der Kunde sicherzustellen, dass der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Zahlungstermin bei 3U eintrifft.
7.4 Gegen Forderungen von 3U kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem 3U Konto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p. a, sowie der tatsächlich angefallenen notwendigen und zweckdienlichen Mahn- und Inkassoaufwendungen verpflichtet.
3U behält sich vor, die Forderungsverfolgung nach der ersten Mahnstufe an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. KSchG, so hat er Ersatz für die Kosten zu leisten, die zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendig waren, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von 6,54 Euro.
7.6 Wurde bei der Abrechnung ein Fehler festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, wird der Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Monate entspricht, in Rechnung gestellt.
7.7 Einwendungen gegen die Rechnung von 3U sind innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang schriftlich bei 3U geltend zu machen, anderenfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der Kunde wird ausdrücklich auf diesen Umstand und diese Frist in den Rechnungen hingewiesen. Wird nach der Erhebung von Einwendungen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, kann der Kunde die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Schlichtungsstelle anrufen.
7.8 Wenn der Kunde sich darauf beruft, Dienstleistungen trotz Berechnung durch 3U nicht in Anspruch genommen zu haben, so hat 3U nachzuweisen, dass die technischen Einrichtungen des Abrechnungssystems in dem betreffenden Zeitraum funktionsfähig waren und keine Hinweise auf technische Defekte vorlagen. Der Kunde hat sodann zu beweisen, dass die Berechnung der Dienstleistungen dennoch unrichtig waren.
8. Haftung
8.1 Die Haftung von 3U gegenüber dem Kunden ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn und Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
Für Verbraucher i. S. d. § 1 KSchG wird die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Die Haftung von 3U für Schäden von Unternehmen ist überdies auf 726,73 Euro pro Schadensfall begrenzt. Entstehen dem Kunden Schäden im Zusammenhang mit den Telekommunikations-dienstleistungen der Interconnect-Partner von 3U, haftet 3U jedoch nur in demselben Umfang wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber 3U haftet. 3U haftet nicht für Schäden, die aufgrund Handlungen Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossener Geräte verursacht wurden.
Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen der 3U Telekommunikationsdienste haftet 3U insoweit nicht, als diese gemäß den Nr. 4.2, 4.3 und 4.4 nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Dienstes erforderlich sind.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, 3U nach Abgabe einer Störungsmeldung sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, wenn die Störung im Verantwortungsbereich des Kunden oder des Netzbetreibers des Kundenanschlusses lag.
8.3 Für Entgeltforderungen, die durch eine Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit diese nicht außerhalb seiner Einflußsphäre verursacht wurden.
9. Diensteunterbrechung oder -abschaltung
3U ist zur Diensteunterbrechung oder -abschaltung (Sperre) berechtigt, wenn
9.1 der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug ist und unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde,
9.2 über das vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird,
9.3 der Kunde stirbt,
9.4 der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt oder vom Kunden zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung von weiteren Leistungen für 3U unzumutbar machen.
10. Dauer des Kundenverhältnisses, Kündigung
10.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Von 3U kann jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
10.2 Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grund gemäß Ziffer 9 gegeben ist.
11. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
11.1 3U ermittelt, verarbeitet oder speichert personenbezogene Daten des Kunden gemäß dem Telekommunikationsgesetz in dem Maß, wie es für die Erbringung und Verrechnung der vereinbarten Dienstleistung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch 3U erforderlich ist. 3U darf die Daten der Kunden im In- und Ausland bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
11.2 3U ist berechtigt die personenbezogenen Daten des Kunden, die sich aus seinem Auftrag ergeben, zu verarbeiten, zu benutzen und an Kreditversicherer, Kreditkartenunternehmen und Banken – nur zwecks Prüfung der Bonität des Kunden – weiterzugeben.
11.3 Die Vermittlungsdaten werden bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann bzw. der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann (sofern eine Bezahlung der Rechnung nicht schon erfolgt ist) aufbewahrt. Im Falle eines Rechtsstreits werden die Daten bis zur endgültigen Entscheidung aufbewahrt.
11.4 Stammdaten werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden gelöscht, es sei denn, sie werden aus rechtlichen oder verrechnungstechnischen Gründen weiter benötigt.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
12.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen 3U und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht.
13. Sonstige Bedingungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag nicht übertragen. Ist eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder sollte der geschlossene Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 1. Januar 2007